Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

 

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

 

(1)  Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Münsinger Bäder.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

 

(1)  Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.

 

(2)  Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

 

(3)  Das Personal oder weitere Beauftragte der Bäder üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/ Betriebsleitung oder deren Beauftragten ausgesprochen werden.

 

(4)  Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 14 d werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

(5)  Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

(6)  Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten und Preise

 

(1)  Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

 

(2)  Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Kassenschluss und Ende des Einlasses in die Bäder ist 60 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.

 

(3)  Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

 

(4)  Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

 

(5)  Erworbene Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen werden nicht erstattet.

 

(6)  Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

 

(7)  Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

 

§ 4 Zutritt

 

(1)  Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei. Für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

 

(2)  Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung nicht zulässig.

 

Beim Verlassen des Bades erlischt die Gültigkeit der Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung, dies gilt auch für Wertkarten.

 

(3)  Der Nutzer muss Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen sowie vom Badbetreiber überlassene Gegenstände (z.B. Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihartikel) so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Nutzers vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer.

 

(4)  Wer sich ohne Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen Zutritt zu den Bädern verschafft, macht sich strafbar und wird zur Anzeige gebracht.

 

(5)  Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen) sind möglich.

 

(6)  Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können und Personen die sich oder andere durch ihre Behinderung in Gefahr bringen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

 

(7)  Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:

  • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • die Tiere mit sich führen,
  • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

 

§ 5 Verhaltensregeln

 

(1)  Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit und Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

 

(2)  Die Einrichtung des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

 

(3)  Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. In einzelnen Badbereichen können unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung gelten.

 

(4)  Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereichs durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

 

(5)  Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

 

(6)  Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

 

(7)  Vor der Benutzung des Beckens muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.

 

(8)  Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

 

(9)  Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(10)              Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. An den Becken und den Beckenumgängen ist der Verzehr von Speisen und Getränken nicht erlaubt. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

 

(11)              Zerbrechliche Behälter (z.B. Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

 

(12)              Rauchen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

 

(13)              Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

 

(14)              Garderobenschränke und / oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

 

(15)              Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

 

§ 6 Haftung

 

(1)  Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

 

(2)  Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

 

(3)  Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

 

(4)  Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und / oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und / oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel / Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

 

(5)  Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 Abs. 3 vom Badebetreiber überlassenen Gegenstände werden die Anschaffungskosten in Rechnung gestellt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.

 

(6)  Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1. Bestimmungen für den Badebetrieb in den Münsinger Bädern

 

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

 

(1)  Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Aufgebwahrung des Schlüssels / Datenträgers selbst verantwortlich.

 

(2)  Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung ohne Taschen gestattet.

 

(3)  Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

 

(4)  Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

 

(5)  Die Nutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

 

(6)  Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

 

(7)  Das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

 

 

(8)  Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

 

(9)  Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

 

§ 8 Besondere Hinweise

 

(1)  Jede gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Bades ist genehmigungspflichtig und bedarf der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Fassung der Haus- und Badeordnung tritt am 01. Mai 2019 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Haus- und Benutzungsordnungen für die Münsinger Bäder.

 

 

Münsingen, den 12. März 2019

Bürgermeister Mike Münzing